Viele Bauherren erinnern sich noch an Steuerförderungen für Wohneigentum wie die Eigenheimzulage, doch mittlerweile wurden fast alle großen staatlichen Subventionen abgeschafft.
Gut 12 Jahre nach Abschaffung der letzten Förderung wird, neben der Bayerischen Eigenheimzulage und dem Baukindergeld für das Eigenheim, in einem neuen § 7b EStG eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau geregelt werden. Am 28.6.2019 hat der Bundesrat dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus zugestimmt und damit den Weg frei gemacht für die Einführung einer neuen befristeten Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen.
Die neue Sonderabschreibung kann ausschließlich für neue Wohnungen in Anspruch genommen werden. Sie ist neben der regulären linearen AfA von 2% vorzunehmen und soll im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich 5% betragen. Um diese in Anspruch nehmen zu können, muss im Zeitraum vom 01.09.18 bis zum 31.12.21 ein Bauantrag für die Schaffung neuen Wohnraums für Vermietungszwecke gestellt werden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes dürfen nicht 3.000 €/m² (Afa-BMG 2.000€/m²) übersteigen und die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung und in den folgenden 9 Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.
Liegen die Voraussetzungen vor, können innerhalb der ersten vier Jahre höchstens bis zu 28% der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt werden.
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