Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten sind gemäß § 3 Nr. 26 EStG bis zur Höhe von insgesamt 2.400 € im Jahr steuerfrei. Doch was ist, wenn Ausgaben wie z.B. Fahrt- oder Reisekosten zu einem Verlust führen? Über diesen Fall hat nun der BFH entschieden (Urteil vom 20.11.2018 – VIII R 17/16).
Im Streitfall hatte der Kläger als Übungsleiter einen Verlust von 500,60 € (Einnahmen: 108 €; Ausgaben: 500,60€) erzielt, welchen er in seiner Einkommensteuererklärung geltend machte. Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust nicht. Es vertrat die Auffassung, Aufwendungen aus der Tätigkeit als Übungsleiter könnten steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag übersteigen. Mit seinem o.g. Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Einnahmen den sog. Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2.400 € pro Jahr nicht übersteigen. Wäre dies nicht möglich, würde sich der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil verwandeln.Das FG wird nunmehr prüfen müssen, ob der Kläger die Übungsleitertätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt hat. Diese Frage stellt sich, weil die Einnahmen des Klägers im Streitjahr nicht einmal annähernd die Ausgaben gedeckt haben. Sollte das FG zu der Überzeugung gelangen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorlag, wären die Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen.
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