Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen, egal ob Arbeitsverhältnis oder Darlehensvertrag, stellen regelmäßig einen Prüfungsschwerpunkt der Finanzverwaltung dar. Mit Urteil vom 10.10.2018 (Az. X R 44-45/17, veröffentlicht am 27.2.2019) hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein Gestaltungsmodell gekippt, das sich in letzter Zeit steigender Beliebtheit erfreute.
Ein Unternehmer beschäftigt seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobverhältnisses steuer- und sozialversicherungsfrei und überlässt ihr einen Firmen-Pkw. Die Privatnutzung wurde nach der sog. 1-%-Methode ermittelt und versteuert und auf den monatlichen Lohnanspruch angerechnet. Den vereinbarten Arbeitslohn zog der Unternehmer als Betriebsausgabe bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb ab. Der BFH hat dieses Modell als „fremdunüblich“ beurteilt und die steuerliche Anerkennung aberkannt. Die „selbstbeteiligungsfreie Nutzungsüberlassung“ eines Firmenwagens für Privatfahrten an einen familienfremden „Minijobber“ hält der BFH für ausgeschlossen.
Grundsätzlich steht der Überlassung eines Firmen-Pkws zur privaten Nutzung an den Arbeitnehmer-Ehegatten nichts entgegen. Allerdings wird vorausgesetzt, dass die Nutzungsüberlassung fremdüblich ausgestaltet ist und somit eine wertangemessene Gegenleistung für die erbrachte Arbeitskraft darstellt. Ob eine monatliche Zuzahlung durch den Arbeitnehmer oder die Kilometerbeschränkung bei der Privatnutzung bei o.g. Modell als fremdüblich anzusehen ist, wurde noch nicht endgültig geklärt. Das Thema Ehegatten-Arbeitsverhältnis, Verträge zwischen nahen Angehörigen wird also auch in der Zukunft weiter regelmäßig von der Finanzverwaltung unter die Lupe genommen werden.
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